AGB

Gültig ab 03/2022

I. Allgemeines
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen („Lieferbedingungen“) finden auf sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen der Ambulanz Mobile GmbH & Co. KG, Schönebeck („Ambulanz Mobile“) und ihren Kunden Anwendung, die Lieferungen und Leistungen – gleich welcher Art – durch Ambulanz Mobile an Kunden zum Gegenstand haben.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Ambulanz Mobile hätte ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn sie den Bestellungen oder Bestätigungen oder sonstigen Erklärungen des Kunden beigefügt sind und Ambulanz Mobile deren Geltung nicht ausdrücklich widersprochen hat bzw. in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltslos ausführt. Im Übrigen erkennt der Kunde spätestens mit der Entgegennahme bzw. Abnahme der Lieferung oder Leistung diese Lieferbedingungen an.
3. Diese Lieferbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen unabhängig davon, ob Ambulanz Mobile diese selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft.
4. Diese Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.
5. Trifft Ambulanz Mobile mit den Kunden individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und/oder Änderungen) haben diesen Vorrang vor diesen Lieferbedingungen. Solche Vereinbarungen sind in einem schriftlichen Vertrag bzw. einer schriftlichen Bestätigung von Ambulanz Mobile niederzulegen, die dann für deren Inhalt maßgebend ist.

II. Angebote und Auftragserteilung
1. Angebote von Ambulanz Mobile, die als freibleibend bezeichnet oder gekennzeichnet sind oder in denen Preisangaben als freibleibend bezeichnet werden, stellen nur eine Aufforderung an den Kunden zur Abgabe eines Angebots dar und sind daher stets unverbindlich. Im Übrigen sind Angebote von Ambulanz Mobile bis zur Annahme durch den Kunden frei widerruflich und erlöschen unabhängig von einem Widerruf endgültig 4 Wochen nach Zugang beim Kunden.
2. Angebote des Kunden zum Abschluss eines Vertrages, insbesondere solche, die aufgrund eines nach Ziffer II. 1. unverbindlichen Angebots von Ambulanz Mobile erfolgen, sind – soweit sich aus dem Angebot nicht etwas anderes ergibt – im Hinblick auf Fahrzeuge und deren Ausbau, Fahrzeugkits und Kofferaufbauten für den Kunden für die Dauer von 4 Wochen und über Ersatzteile 2 Wochen nach Zugang bei Ambulanz Mobile unwiderruflich bindend und erlöschen erst nach Ablauf dieser Frist.
3. Die Annahme eines Angebots des Kunden zum Abschluss eines Vertrages erfolgt in der Regel durch eine schriftliche Auftragsbestätigung von Ambulanz Mobile. In diesem Fall ergibt sich der Umfang der Vertragsannahme durch Ambulanz Mobile ausschließlich aus dieser Auftragsbestätigung. Erfolgt eine schriftliche Auftragsbestätigung durch Ambulanz Mobile ausnahmsweise nicht, kommt der Vertrag jedenfalls mit der vereinbarten Lieferung zustande.
4. Sofern nicht anders ausgewiesen, sind sämtliche in Angeboten oder Preislisten von Ambulanz Mobile enthaltenen Preisangaben Netto-Preise ab Werk.
5. Ambulanz Mobile behält sich vor, Änderungen hinsichtlich Konstruktion, Material und Ausführung vorzunehmen, soweit diese durch Fabrikationsrücksichten, durch Verbesserungen, Erfahrungen und Fortschritte der Technik bedingt sind oder der Erfüllung gesetzlicher Voraussetzungen oder behördlicher Auflagen dienen, sofern dies unter Berücksichtigung der Interessen von Ambulanz Mobile an der Änderung dem Kunden zumutbar ist und dadurch keine Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Auftragsgegenstandes zu dem vorgesehenen Zweck eintritt. Gleiches gilt für branchenübliche Gewichts- und Massendifferenzen.

III. Lieferung, Übergabe, Abnahme und Gefahrübergang
1. Soweit nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart ist, erfolgen Lieferungen von Ambulanz Mobile ab Werk Schönebeck (EXW Incoterms 2020). Der Kunde ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand auf die Mitteilung der Versandbereitschaft unverzüglich abzuholen.
2. Mit der Lieferung geht die Gefahr auf den Kunden über. Versendet Ambulanz Mobile auf Verlangen des Kunden den Auftragsgegenstand an einen anderen Ort, so geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald Ambulanz Mobile die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person ausgeliefert hat. Verzögert sich die Lieferung aufgrund von Umständen, die Ambulanz Mobile nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Anzeige der Versand- bereitschaft auf den Kunden über.
3. Haben die Parteien einen Werkvertrag im Hinblick auf den Auftragsgegenstand geschlossen oder eine Abnahme des Auftragsgegenstandes ausdrücklich vereinbart und ist eine Abnahme nicht nach der Art des Auftragsgegenstandes ausgeschlossen, ist der Kunde verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 7 Tagen ab Zugang der Mitteilung zur Übergabebereitschaft abzunehmen.
4. Soweit nichts anders vereinbart, erfolgt die Abnahme des Auftragsgegenstandes im Werk von Ambulanz Mobile
5. Unwesentliche Mängel berechtigen den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern.
6. Erfolgt eine Abnahme durch den Kunden nicht innerhalb des Zeitraumes von 7 Tagen gemäß obiger Ziffer III. 3. und verweigert er die Abnahme auch nicht unter Angabe eines nicht unwesentlichen Mangels, gilt der Auftragsgegenstand mit Ablauf des 7. Tages ab Zugang der Mitteilung zur Übergabebereitschaft als abgenommen.
7. Unterbleibt die Abnahme aus sonstigen Gründen, die dem Kunden zuzurechnen sind, geht die Gefahr mit Zugang der Mitteilung zur Übergabebereitschaft auf den Kunden über.
8. Teillieferungen sind zulässig.
9. Holt der Kunde den Auftragsgegenstand nicht entsprechend obiger Ziffer III. 1. fristgemäß ab oder erklärt er die Abnahme ohne berechtigte Gründe entsprechend obiger Ziffer III. 3. nicht oder nicht rechtzeitig, gerät er in Annahmeverzug und Ambulanz Mobile kann von ihren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
10. Soweit die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Auftragsgegenstandes sowie die Verzögerungsgefahr nicht ohnehin bereits nach den vorherigen Ziffern auf den Kunden übergegangen ist, geht diese jedenfalls dann auf den Kunden über, wenn dieser in Annahmeverzug gerät, eine Mitwirkungshandlung unterlässt oder verzögert, z.B. die Lieferung von Ein-, Um- und Anbaugegenständen, oder sich die Lieferung oder Leistung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert. In diesen Fällen ist Ambulanz Mobile unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt,
a) den Auftragsgegenstand auf Kosten und Gefahr des Kunden bei sich oder bei Dritten einzulagern und dem Kunden Lagerkosten in Höhe von 0,25% des auf die nicht abgenommenen Mengen entfallenden Rechnungsbetrages für jede vollendete Woche der Lagerung zu berechnen
oder
b) nach Ablauf einer angemessenen gesetzten Nachfrist in Höhe der nicht abgenommenen Mengen von dem Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt Leistung in Höhe von 20 % des vereinbarten Bruttopreises als Entschädigung zu verlangen.
Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche von Ambulanz Mobile, insbesondere auf Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung und/oder Kündigung bleiben unberührt. Die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Gegenüber den pauschalen Ansprüchen bleibt dem Kunden der Nachweis offen, dass Ambulanz Mobile kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

IV. Fertigstellungs- und Lieferfristen
1. Von Ambulanz Mobile genannte oder sonst ermittelte Termine oder Fristen für Lieferungen und Leistungen bzw. deren Fertigstellung (nachfolgend zusammenfassend „Lieferfristen“) gelten stets nur annähernd, es sei denn, diese sind ausdrücklich als verbindlich schriftlich durch die Parteien vereinbart und bezeichnet oder schriftlich als solche durch Ambulanz Mobile zugesagt.
2. Soweit im Sinne von Ziffer IV. 1. unverbindliche Lieferfristen vereinbart wurden oder Lieferfristen nicht genannt sind, wird Ambulanz Mobile den Auftrag binnen angemessener Frist erfüllen.
3. Sind Lieferfristen verbindlich vereinbart, verlieren diese ihre Gültigkeit, wenn der erteilte Auftrag auf Wunsch des Kunden geändert oder erweitert wird. Ambulanz Mobile wird in diesem Fall eine neue verbindliche Lieferfrist unter Berücksichtigung der sich durch die Auftragsänderung bzw. -erweiterung ergebenden Verzögerung nach billigem Ermessen festlegen.
4. Zu Beginn und Ende von (unverbindlichen und verbindlichen) Lieferfristen gilt Folgendes:
a) Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenen Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie der vom Kunden selbst bereitzustellenden Teile und Ausrüstungen.
b) Obliegt dem Kunden die Abholung, so gilt eine Lieferfrist als eingehalten, wenn die Anzeige der Versandbereitschaft oder Übergabebereitschaft bis zu ihrem Ablauf erfolgt. Im Übrigen sind Lieferfristen eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Auftragsgegenstand das Werk von Ambulanz Mobile verlassen hat.
5. Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen, richtigen und ausreichenden Selbstbelieferung durch die Vorlieferanten von Ambulanz Mobile. Verzögerungen teilt Ambulanz Mobile dem Kunden, soweit möglich, unverzüglich mit.
6. Treten aufgrund des Coronavirus oder Abwandlungen hiervon („Coronavirus“) vorübergehende Liefer- und Leistungsverzögerungen ein, wie Nichtverfügbarkeit oder Nichtlieferbarkeit von Teilen oder sonstigen Gegenständen, die Bestandteil der Lieferung sind oder für deren Herstellung benötigt werden, oder durch sonstige Umstände, die auf dem Coronavirus beruhen, wie Betriebsschließungen, Quarantänemaßnahmen oder erhöhte Krankenstände, ob in eigenen Betrieben, bei Lieferanten oder im Rahmen der An- und Auslieferung, ist Ambulanz Mobile berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung und im Umfang ihrer Wirkung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
Insofern stehen dem Kunden keine Ansprüche wegen Nichtbelieferung oder Spätbelieferung zu. Beginn und Ende derartiger Ereignisse teilt Ambulanz Mobile dem Kunden unverzüglich mit.
7. Sofern und soweit Ambulanz Mobile Lieferungen oder Leistungen infolge höherer Gewalt, insbesondere aufgrund von Naturkatastrophen, Unwetter, Pandemien, Epidemien Krieg, Terrorakten, Streik, Aussperrung, Ausbleiben von Fachkräften, Ausfall, Verzögerung von Zulieferungen, aufgrund von rechtlichen Vorschriften oder behördlichen Maßnahmen oder sonstigen unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignissen ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht fristgerecht erbringen kann, stehen dem Kunden aufgrund solcher Umstände keine Ansprüche oder Rechte, insbesondere wegen Nicht- oder Spätbelieferung, zu. Bei Ereignissen vorübergehender Dauer ist Ambulanz Mobile berechtigt, die Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Führen solche Umstände zu einer Lieferverzögerung von mehr als 3 Monaten, ist der Kunde jedoch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ambulanz Mobile ist verpflichtet, den Kunden über solche Umstände und deren voraussichtliche Dauer zu unterrichten, soweit die Interessen des Kunden betroffen sind.
8. Lieferverzug tritt nur nach einer Mahnung des Kunden ein. Der Kunde ist bei Lieferverzug nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er nach Verzugsbeginn eine angemessene Nachfrist setzt.
9. Kommt Ambulanz Mobile mit der Lieferung des Auftragsgegenstandes aus von ihr zu vertretenden Gründen in Verzug, ist der Kunde berechtigt, eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Nettoauftragswertes für jede vollendete Woche des Verzuges zu verlangen. Die Verzugsentschädigung ist der Höhe nach begrenzt auf 5% des Nettoauftragswertes des vom Verzug betroffenen Teils der Lieferung. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Verzug auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht nach nachfolgender Ziffer XI. 3. dieser Lieferbedingungen beruht.
In diesem Fall verbleibt es bei der gesetzlichen Haftung, die jedoch im Falle grober Fahrlässigkeit eines sonstigen Erfüllungsgehilfen, d. h. weder eines der gesetzlichen Vertreter noch eines leitenden Angestellten von Ambulanz Mobile, oder einer nur fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf den jeweils vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.
Ambulanz Mobile bleibt das Recht vorbehalten nachzuweisen, dass dem Kunden kein oder nur ein geringerer Schaden, als die obigen Pauschalen entstanden ist.
10. Die Haftungsbeschränkung nach obiger Ziffer IV. 9. gilt nicht, wenn Ambulanz Mobile mit dem Kunden ausdrücklich ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart hat.
11. Vertragsstrafen wegen verspäteter Lieferung durch Ambulanz Mobile sind ausgeschlossen.
12. Ambulanz Mobile ist berechtigt, Unteraufträge zu erteilen sowie Probe- und Überführungsfahrten mit dem Auftragsgegenstand durchzuführen.

V. Preise und Zahlung
1. Ambulanz Mobile ist berechtigt, bei Auftragserteilung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Kunden eine angemessene Sicherstellung oder Vorauszahlung des Preises zu verlangen.
2. Soweit keine Preise vereinbart sind, gelten die am Liefertag für den Auftragsgegenstand gültigen Listenpreise von Ambulanz Mobile ab Werk. Die Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe zur Zeit der Lieferung wird zusätzlich berechnet. Kosten der Verpackung, Fracht, Versicherung, Zoll und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Kunden.
3. Sofern keine besonderen Zahlungsfristen vereinbart sind, ist der für den Auftragsgegenstand zu zahlende Preis fällig und zu zahlen innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung oder Übersendung der Rechnung, spätestens aber mit Lieferung ex Werk, ohne Skonto oder sonstige Nachlässe.
4. Bei zulässigen Teillieferungen oder -leistungen ist Ambulanz Mobile zu entsprechenden Teilabrechnungen berechtigt.
5. Gerät der Kunde mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, ist Ambulanz Mobile berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu berechnen. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens steht Ambulanz Mobile frei. Dem Kunden werden Mahngebühren in Höhe von 5 Euro (2. Mahnung) und 25 Euro (letzte Mahnung) in Rechnung gestellt.
6. Ambulanz Mobile kann die ihr obliegende Leistung verweigern, wenn nach Auftragserteilung erkennbar wird, dass der Anspruch auf den für den Auftragsgegenstand zu zahlenden Preis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der Kunde zahlt oder Sicherheit leistet. Ambulanz Mobile kann eine angemessene Frist bestimmen, binnen der der Kunde nach seiner Wahl zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann Ambulanz Mobile vom Vertrag zurücktreten.
7. Erfüllt der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen nicht, so kann Ambulanz Mobile unbeschadet ihrer weiteren Rechte nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Ambulanz Mobile ist berechtigt, entweder Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder wahlweise pauschalen Schadensersatz in Höhe von 20% des Bruttoauftragswertes zu verlangen, soweit der Kunde nicht einen geringeren Schaden nachweist.
8. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen aufzurechnen, es sei denn, diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen von Ambulanz Mobile steht dem Kunden nicht wegen Ansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen zu. Zurückbehaltungsrechte des Kunden, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen sind ebenfalls ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden nach Ziffer IX. dieser Lieferbedingungen (Gewährleistung) unberührt.
9. Der Kunde erklärt sich mit einer Aufrechnung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ambulanz Mobile einverstanden. Die Aufrechnung erstreckt sich bei Kontokorrentverhältnissen auf den Saldo.

VI. Preisänderungen
1. Steigen bei Verträgen, die eine Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsschluss vorsehen, zwischen Vertragsschluss und Lieferung die geltenden Preise von Lieferanten oder sonstige auf dem Auftragsgegenstand liegende Kosten (z.B. Bezugskosten für Lieferungen oder Leistungen, tarifvertragliche Lohnerhöhungen, einschließlich öffentlicher Lasten etc.), ist Ambulanz Mobile berechtigt, den vereinbarten Preis in der Weise zu erhöhen, dass die erhöhten Kosten entsprechend ihrem prozentualen Anteil am vereinbarten Preis aufgeschlagen werden.
Das Recht zur Preiserhöhung nach Satz 1 gilt auch, wenn eine Lieferung innerhalb von 4 Monaten vereinbart war, dieser Zeitraum aber überschritten wird, aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat oder die seiner Risikosphäre zuzurechnen sind. Eine solche Preisänderung ist nicht zulässig, soweit ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde.
2. Werden nach Vertragsschluss Änderungen der Durchführung des Auftrags vom Kunden gewünscht oder aus von Ambulanz Mobile nicht zu vertretenden Umständen erforderlich, ist Ambulanz Mobile zur Berechnung der dadurch entstandenen Mehrkosten berechtigt.

VII. Erweitertes Pfandrecht
Ambulanz Mobile und der Kunde sind sich darüber einig, dass Ambulanz Mobile ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in ihren Besitz gelangten Gegenständen, insbesondere z.B. an von Kunden beschafften Basisfahrzeugen, erwirbt. Das Pfandrecht dient der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die Ambulanz Mobile gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehen. Hat der Kunde für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden die Haftung übernommen (z.B. als Bürge), so sichert das Pfandrecht die aus der Haftungsübernahme folgende Schuld ebenfalls ab, jedoch erst ab ihrer Fälligkeit. Für alle Forderungen, die nicht in einem Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen, gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Kunden gehört.

VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Ambulanz Mobile behält sich das Eigentum an allen Auftragsgegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihr aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehenden Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung. Übersteigt der realisierbare Wert der für Ambulanz Mobile bestehenden Sicherheiten die Forderungen an den Kunden um mehr als 25 %, so ist Ambulanz Mobile auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltswaren pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser, Einbruch, Diebstahl und sonstige Beschädigungen durch Dritte ausreichend zum Nennwert zu versichern. Auf Verlangen sind Ambulanz Mobile die Versicherungsunterlagen zur Einsicht zu übermitteln. Der Kunde tritt Ambulanz Mobile auflösend bedingt auf das Erlöschen des Eigentumsvorbehalts bereits jetzt sämtliche Ansprüche gegen die Versicherungen ab. Sofern Wartungs-, Erhaltungs- und/oder Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Der Kunde darf die gelieferte Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu üblichen Bedingungen und nur solange er nicht im Verzug ist und nur unter Eigentumsvorbehalt veräußern. Der Kunde tritt die aus einer Veräußerung entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware bereits jetzt mit allen Nebenrechten an Ambulanz Mobile ab. Ambulanz Mobile nimmt die Abtretung an.
4. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt, solange nicht Ambulanz Mobile selbst die Einziehung der Forderung betreibt, weil der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
5. Der Kunde ist nur berechtigt, die Vorbehaltsware vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und/oder mit anderen Ambulanz Mobile nicht gehörenden Gegenständen zu verbinden und/ oder untrennbar zu vermischen (z.B. durch Einbau) (zusammenfassend „verarbeiten“ oder „Verarbeitung“), solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Für die Verarbeitung gilt Folgendes:
a) Die Verarbeitung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für Ambulanz Mobile vorgenommen, ohne, dass der Kunde hieraus Ansprüche geltend machen könnte.
b) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, Ambulanz Mobile nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Ambulanz Mobile das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Auftragsgegenstandes (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
c) Erfolgt die Verarbeitung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde Ambulanz Mobile anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Ambulanz Mobile, oder, soweit der Kunde die Sache nicht besitzt, tritt er seinen Herausgabeanspruch gegen den Besitzer bereits jetzt an Ambulanz Mobile ab.
d) Im Übrigen gelten für die durch die Verarbeitung entstehende Sache sämtliche Regelungen dieser Ziffer VIII. (Eigentumsvorbehalt) unverändert wie für die Vorbehaltsware fort.
6. Kommt der Kunde mit Zahlungen aus der Geschäftsverbindung in Verzug, kann Ambulanz Mobile die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder deren Verarbeitung mit anderen Gegenständen jederzeit untersagen. Im Übrigen ist der Kunde zu einer Weiterveräußerung oder einer sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur dann berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderungen entsprechend der vorherigen Ziffern auf Ambulanz Mobile übergehen, insbesondere kein Abtretungsverbot im Verhältnis des Kunden zu seinen Abnehmern besteht.
7. Bis zur vollständigen Begleichung der gesicherten Forderungen ist der Kunde zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware nicht berechtigt. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat der Kunde Ambulanz Mobile unverzüglich durch eingeschriebenen Brief zu benachrichtigen und die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs, insbesondere von Interventionsprozessen zu tragen, wenn sie nicht von der Gegenpartei eingezogen werden können.
8. Auf Verlangen von Ambulanz Mobile hat der Kunde Ambulanz Mobile jederzeit die Kunden, an die er die Ware weiterveräußert hat, namentlich zu benennen, Auskunft über den Verbleib der Vorbehaltsware und über die aus einer eventuellen Weiterveräußerung entstandenen Forderungen zu geben.
9. Soweit der Kunde eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt, sich insbesondere im Verzug mit Zahlungsverpflichtungen befindet oder wenn über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist Ambulanz Mobile berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Zahlungsfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Alle durch die Rücknahme entstehenden Kosten trägt der Kunde. Ambulanz Mobile ist berechtigt, unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Kunden, die zurückgenommene Vorbehaltsware nebst Zubehör durch treuhänderischen Verkauf bestmöglich zu verwerten, wobei der Verwertungserlös auf die Verbindlichkeit des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen ist.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Auftragsgegenstandes durch Ambulanz Mobile gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

IX. Gewährleistung, Unternehmerrückgriff
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gewährleistet Ambulanz Mobile eine dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Auftragserteilung entsprechende Mangelfreiheit des Auftragsgegenstandes bei Lieferung. Angaben in den Beschreibungen, Unterlagen und Abbildungen über den Auftragsgegenstand und dessen Leistungen, Betriebskosten, Geschwindigkeiten, Gewichts-, Energie- und Maßangaben, Verbrauch usw. sind unverbindlich und keine Beschaffenheitsangaben im Sinne des § 443 BGB. Für Mängel, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung durch den Kunden entstehen, wie z.B. durch ungeeignete Verwendung, Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanweisung, durch fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, durch fehlerhafte Instandsetzung, durch fehlerhafte oder übermäßige Beanspruchung, durch Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Werkstoffe, übernimmt Ambulanz Mobile keine Gewährleistung.
2. Sofern nicht nach obiger Ziffer III. 3. eine Abnahme des Auftragsgegenstandes erforderlich ist, ist der Kunde verpflichtet, den Auftragsgegenstand unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen und etwaige Mängel Ambulanz Mobile unverzüglich, spätestens jedoch binnen drei Werktagen, schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die fristgerechte Anzeige, so gilt die Lieferung bzw. Leistung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Lieferung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
3. Besteht ein Gewährleistungsanspruch des Kunden, bestehen die folgenden Rechte:
a) Die Gewährleistung geht nach Wahl von Ambulanz Mobile zunächst auf Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung des Auftragsgegenstandes („Nacherfüllung“).
Der Ort zur Ausführung der Nacherfüllung ist unter Wahrung der Interessen des Kunden von Ambulanz Mobile zu bestimmen. Sind zur Beseitigung des Mangels lediglich einzelne Teile zu ersetzen, sind diese vom Kunden bei Ambulanz Mobile porto- und frachtfrei einzusenden. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von Ambulanz Mobile über.
b) Ambulanz Mobile ist berechtigt, eine geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den für den Auftragsgegenstand fälligen Preis bezahlt.
Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil dieses Preises zurückzubehalten.
c) Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl oder wird sie von Ambulanz Mobile verweigert, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den vereinbarten Preis mindern. Schadensersatz kann der Kunde nur nach Maßgabe der Bestimmungen in nachfolgender Ziffer XI. verlangen.
4. Ambulanz Mobile ist berechtigt, die Nacherfüllung durch Dritte durchführen zu lassen und wird dem Kunden hierfür die ausführende Werkstatt benennen. In gesonderten Fällen und auf gesonderte Absprache kann die Nacherfüllung auch durch eine vom Kunden benannte Werkstatt erfolgen. Jede Durchführung von Arbeiten und jede Erstattung von Kosten durch Ambulanz Mobile setzt die vorherige Freigabe der im Einzelnen durchzuführenden Arbeiten durch Ambulanz Mobile voraus. Innerhalb von 10 Tagen nach Abschluss der Arbeiten ist durch die Werkstatt ein Bericht über die durchgeführten Arbeiten an Ambulanz Mobile zu übersenden. Ausgetauschte Teile sind zur Prüfung des Gewährleistungsfalles innerhalb des gleichen Zeitraumes an Ambulanz Mobile zu übersenden und gehen in das Eigentum von Ambulanz Mobile über. Erfolgt eine Beauftragung von Arbeiten durch den Kunden ohne Freigabe von Ambulanz Mobile oder über die erteilte Freigabe hinaus, erfolgt eine Kostenerstattung durch Ambulanz Mobile nicht und jede Haftung von Ambulanz Mobile für insoweit durchgeführte Arbeiten ist ausgeschlossen.
5. Wird der Kunde als Unternehmer gemäß § 478 BGB in Regress genommen, so hat er zur Wahrung seines Rückgriffanspruches gegen Ambulanz Mobile seine Inanspruchnahme nebst Darlegung des behaupteten Mangels gegenüber Ambulanz Mobile unverzüglich anzuzeigen. Die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Dem Kunden obliegt jedoch der Nachweis des Zugangs.
Soweit der Regressanspruch gegen Ambulanz Mobile nicht bereits aufgrund von Satz 1 oder § 377 BGB ausgeschlossen ist, ist Ambulanz Mobile berechtigt, nach ihrer Wahl den Anspruch durch einen Einzelausgleich oder durch eine angemessene unentgeltliche Mehrbelieferung des Kunden bei ihrer nächsten Bestellung auszugleichen. Die Mehrbelieferung ist angemessen, wenn sie dem Verhältnis der mangelfreien zu den mangelhaften Waren der vorangegangenen Lieferungen entspricht.
6. Gewährleistungsansprüche des Kunden gegenüber Ambulanz Mobile nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen verjähren in einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung ex Werk bzw. der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadenersatzansprüche, die auf einem Mangel beruhen, gemäß Ziffer XI. 1., 2. und 4. Diese verjähren jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften. Unberührt bleiben ebenfalls gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung, insbesondere §§ 438 Absatz 1 Nr. 1, 445b BGB.
7. Sämtliche Aufwendungen, die bei Ambulanz Mobile zur Prüfung des Mangels und der Nacherfüllung entstehen, kann Ambulanz Mobile von dem Kunden zurückverlangen, wenn sich das Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt herausstellt.
8. Für Fremderzeugnisse, insbesondere z.B. Basisfahrzeuge, Medizinprodukte, Inventar etc. beschränkt sich die Haftung von Ambulanz Mobile auf die Abtretung der Mängelansprüche, die Ambulanz Mobile gegen ihren Vorlieferanten zustehen. Die Eigenhaftung von Ambulanz Mobile entsteht erst wieder bei Erfolglosigkeit der Inanspruchnahme des Dritten, ohne, dass der Kunde zuvor gegen den Dritten gerichtlich vorgehen muss.
9. Bei Abschluss eines Inspektions- & Servicevertrages durch den Kunden besteht die Möglichkeit der Übernahme einer Zusatzgarantie durch Ambulanz Mobile entsprechend der bei Ambulanz Mobile gültigen Zusatzgarantiebedingungen.

X. Nutzungsentschädigung, Wertminderung
Tritt der Kunde vom Vertrag zurück oder erfolgt aus sonstigen Gründen eine Rückabwicklung des Vertrages, hat der Kunde, soweit er oder ein Dritter den Auftragsgegenstand nach Lieferung in Besitz hatte oder nehmen konnte, eine Nutzungsentschädigung zu zahlen sowie jede auch unverschuldete Wertminderung des Auftragsgegenstandes zu ersetzen.
Ambulanz Mobile ist unbeschadet ihrer weiteren Rechte berechtigt, als Nutzungsentschädigung und für die Wertminderung für jeden Tag der Nutzung eine Pauschale in Höhe von 0,1% des Nettoauftragswertes des Auftragsgegenstandes zu verlangen. Gegenüber den pauschalen Ansprüchen bleibt dem Kunden der Nachweis offen, dass Ambulanz Mobile keine oder nur eine wesentlich geringere Einbuße entstanden ist.

XI. Haftung
Soweit sich aus diesen Lieferbedingungen nichts anderes ergibt, ist jegliche Haftung von Ambulanz Mobile – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen, es sei denn, Ambulanz Mobile haftet nach den nachfolgenden Bestimmungen:
1. Ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs haftet Ambulanz Mobile dem Kunden unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, soweit diese durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von Ambulanz Mobile oder durch Vorsatz sonstiger Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.
2. Im Übrigen haftet Ambulanz Mobile dem Kunden unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften bei Schäden aus einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, nach dem Produkthaftungsgesetz, wenn Ambulanz Mobile einen Mangel arglistig verschwiegen hat sowie bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
3. Weiterhin haftet Ambulanz Mobile für Schäden aus der Verletzung einer Kardinalpflicht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, wobei die Haftung jedoch auf den typischen, voraussehbaren Schaden begrenzt ist. Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des geschlossenen Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
4. Ambulanz Mobile haftet des Weiteren für Schäden, die durch ein grob fahrlässiges Verhalten sonstiger Erfüllungsgehilfen von Ambulanz Mobile verursacht wurden, wobei die Haftung ebenfalls auf solche Schäden begrenzt ist, mit deren Entstehung im Rahmen eines Vertrages der vorliegenden Art typischerweise gerechnet werden muss.
5. Soweit die Haftung von Ambulanz Mobile ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies jeweils auch zugunsten der Mitarbeiter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen von Ambulanz Mobile bei deren unmittelbarer Inanspruchnahme durch den Kunden.

XII. Austauschteile
Ambulanz Mobile liefert auf Wunsch des Kunden im Austausch gegen Altteile Austauschteile zum jeweils vereinbarten Austauschpreis. Geringfügige Abweichungen in der Ausführung der Austauschteile sind zulässig. Die Altteile sind vom Kunden vollständig fracht- und kostenfrei anzuliefern und dürfen keine Mängel aufweisen, die ihre Wiederaufbereitung unmöglich machen, insbesondere dürfen die Altteile keine geschweißten oder nichtgeschweißten Brüche aufweisen. Wird das Austauschteil ausgeliefert, bevor der Kunde das Altteil angeliefert hat, so berechnet Ambulanz Mobile anstelle des Austauschpreises den für neue Ersatzteile gültigen Preis. Nach Eintreffen des Altteils wird dem Kunden die Differenz zwischen Neupreis und Austauschpreis gutgeschrieben. Die Altteile gehen mit Anlieferung in das Eigentum von Ambulanz Mobile über. Der Kunde gibt durch die Anlieferung zu erkennen, dass das Altteil in seinem Eigentum steht oder er zur Eigentumsübertragung ermächtigt ist, und dass am Altteil keine Rechte Dritter bestehen.

XIII. Eigentums- und IP-Rechte, Geschäftsgeheimnisse
1. Sämtliche Angebote sowie Zeichnungen, technische Dokumentationen, (z.B. Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweise auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form -, die der Kunde im Zusammenhang mit einem Angebot oder aufgrund eines Auftrags von Ambulanz Mobile erhält, sind vertraulich. Ambulanz Mobile behält sich sämtliche Rechte, insbesondere Eigentums- und Urheberrechte, an diesen Unterlagen vor. Diese Dokumente dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2. Alle weltweiten IP-Rechte von Ambulanz Mobile, gegenwärtig und zukünftig, eingetragen oder nicht eingetragen, wie gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und damit verbundene Rechte und alle sonstigen vergleichbaren Rechte, einschließlich aller Anträge auf solche Rechte, und alle vertraulichen Informationen, einschließlich Knowhow und Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (nachfolgend zusammenfassend „Ambulanz Rechte“) verbleiben vollumfänglich bei Ambulanz Mobile. Der Kunde darf Ambulanz Rechte nur insoweit nutzen als dies ausdrücklich vertraglich vereinbart ist oder diese Nutzung zum vertraglich eingeräumten Zweck zwingend erforderlich ist.
3. Für die Geschäftsverbindung von Ambulanz Mobile zu ihren Kunden gilt vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.
4. Dem Kunden ist es nicht gestattet, Ambulanz Mobile Geschäftsgeheimnisse dadurch zu erlangen, dass er Auftragsgegenstände, die sich im rechtmäßigen Besitz des Kunden befinden und die nicht bereits öffentlich verfügbar gemacht wurden, beobachtet, untersucht, zurückbaut oder testet (zusammenfassend „Analysen“ oder „Reverse Engineering“). Der Kunde verpflichtet sich, keine irgendwie gearteten Analysen durchzuführen, um Ambulanz Mobile Geschäftsgeheimnisse zu erlangen. Werden Analysen zu anderen Zwecken durchgeführt und erlangt der Kunde hierdurch Ambulanz Mobile Geschäftsgeheimnisse, darf er diese nicht nutzen oder offenlegen und hat Ambulanz Mobile unverzüglich hierauf hinzuweisen.
5. Zum Schutz vor Reverse Engineering verpflichtet sich der Kunde im Übrigen Auftragsgegenstände von Ambulanz Mobile nicht ohne ausdrückliche Zustimmung von Ambulanz Mobile an Dritte weiterzugeben oder Dritten Zugang zu diesen zu gewähren.
6. Die Bestimmungen nach obigen Ziffern XIII. 4. und 5. gelten entsprechend für Produkte oder Gegenstände von Ambulanz Mobile, die öffentlich verfügbar gemacht wurden.

XIV. Produktneuerung
Änderungen, die in Verbindung mit einer Produktneuerung oder mit einer technologischen Verbesserung stehen, behält sich Ambulanz Mobile im Interesse der permanenten Produktweiterentwicklung vor.

XV. Übertragung von Rechten und Pflichten, Abtretungsverbot
Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag sowie die Abtretung von Ansprüchen durch den Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Ambulanz Mobile.

XVI. Compliance
Bitte beachten Sie unsere verpflichtenden Compliance-Richtlinien. Ambulanz Mobile verfügt über folgende Bestimmungen:
Compliance Management System, Verhaltenskodex, Verhaltenskodex für Lieferanten und Business Partner, eigene Umweltrichtlinie, Richtlinie zu Arbeitsbedingungen und Menschenrechten, welche über unsere Homepage unter:
https://www.ambulanzmobile.eu/impressum/compliance abrufbar sind.
Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind unter folgendem Link abrufbar: https://www.ambulanzmobile.eu/impressum/allgemeine-einkaufsbedingungen .

XVII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Erfüllungsort ist der Sitz von Ambulanz Mobile.
2. Für alle gegenwärtigen und zukünftige Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Magdeburg oder nach Wahl von Ambulanz Mobile der Sitz des liefernden Werkes bzw. der liefernden Zweigniederlassung. Ambulanz Mobile ist auch berechtigt, das Gericht des Kunden anzurufen.
3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

XVIII. Unwirksamkeit von Regelungen
Sollte eine oder mehrere Regelungen eines zwischen Ambulanz Mobile und einem Kunden geschlossenen Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der sonstigen Regelungen davon nicht berührt.

Ambulanz Mobile GmbH & Co. KG, Glinder Straße 1, 39218 Schönebeck